Reiseschutzbrief – Corona von TravelSecure®

Reiseschutzbrief – Corona von TravelSecure

Ergänzen Sie Ihren Reiserücktritts- und Reiseabbruchschutz und sehen Sie optimal abgesichert der schönsten Zeit im Jahr entgegen!

Seit 2020 steht das Reisen im Schatten der Corona-Pandemie. Vielleicht mussten auch Sie wegen Corona Ihre Urlaubspläne über den Haufen werfen. Und auch jetzt – über ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie – ist da die Angst, wegen Corona auf den Kosten der gebuchten Reise sitzen zu bleiben. Sei es wegen des Verdachts einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder gar mit einer Infektion selbst. Diese finanziellen Sorgen können Sie nun mit unserem Reiseschutzbrief - Corona getrost über Bord werfen.

Der Reiseschutzbrief – Corona ist eine Zusatzabsicherung für Ihre Reise und ergänzt die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung optimal. Damit sind Sie abgesichert bei:

  • Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus oder bei Infektion mit dem Coronavirus, wenn Sie sich deshalb in häusliche Quarantäne begeben müssen
  • Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus oder bei Infektion mit dem Coronavirus, wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird
  • Infektion mit dem Coronavirus, wenn Sie deshalb nicht in Ihr Reiseland einreisen dürfen

Vorteile des Reiseschutzbrief – Corona

  • Können Sie Ihre Reise nicht antreten, erstatten wir Ihnen die Stornokosten der Reise
  • Wenn Sie Ihre Reise verspätet antreten müssen, erstatten wir die Mehrkosten der Hinreise und wir erstatten Ihnen die Kosten für die entgangenen Reiseleistungen
  • Möchten Sie Ihre Reise lieber umbuchen und zu einem späteren Zeitpunkt antreten, erstatten wir die Umbuchungskosten
  • Müssen Sie Ihre Reise wegen einer Infektion mit dem Coronavirus verlängern, erstatten wir Ihnen die Mehrkosten hierfür
  • Brechen Sie Ihre Reise wegen einer Infektion mit dem Coronavirus ab, erstatten wir Ihnen die nicht genutzten Reiseleistungen. Passiert dies in der ersten Urlaubshälfte max. bis zum achten Reisetag, erstatten wir Ihnen den versicherten Reisepreis zurück

Tarifübersicht

Versicherte Ereignisse
  • Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und Verordnung einer häuslichen Quarantäne
  • Diagnose der Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und Verordnung einer häuslichen Quarantäne
  • Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und Verweigerung der Beförderung oder das Betreten des gebuchten Objekts
  • Diagnose der Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und Verweigerung der Beförderung oder das Betreten des gebuchten Objekts
  • Diagnose der Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und Verweigerung der Einreise
Abschlussfrist
  • Der Reiseschutzbrief – Corona muss spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden.
  • Liegen zwischen der Buchung und dem Beginn der Reise weniger als 30 Tage (Last-Minute-Buchung) muss der Reiseschutzbrief – Corona am Tag der Buchung oder maximal 4 Tage nach Buchung abgeschlossen werden.
  • Liegen zwischen dem Reisebeginn und dem Abschluss weniger als 30 Tage und haben Sie den Vertrag nicht am Buchungstag oder maximal 4 Tage nach Buchung abgeschlossen? Dann besteht Versicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag nach Versicherungsabschluss eintreten.
Was ist versichert?

Im Corona-Schutz-Reiserücktritt:

  • Reise kann nicht angetreten werden
  • Reise kann nicht rechtzeitig angetreten werden
  • Reise muss umgebucht werden

Im Corona-Schutz-Reiseabbruch:

  • Reise muss vorzeitig beendet werden
  • Reise muss verlängert werden
Welche Kosten werden übernommen?

Im Corona-Schutz-Reiserücktritt:

Im Corona-Schutz-Reiseabbruch:

  • Erstattung der nicht genutzten Reiseleistungen
  • Kosten für die Nachreise, wenn die Reise unterbrochen werden musste
  • Mehrkosten für die Verlängerung des Aufenthalts
  • Zusätzliche Rückreisekosten
Höhe der Versicherungssumme

Sichern Sie den gesamten Reisepreis ab.

Zu welchen Produkten kann ich den Reiseschutzbrief-Corona abschließen?
Versicherte Ereignisse
  • Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und Verordnung einer häuslichen Quarantäne
  • Diagnose der Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und Verordnung einer häuslichen Quarantäne
Abschlussfrist
  • Der Reiseschutzbrief – Corona muss spätestens 30 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden.
  • Liegen zwischen der Buchung und dem Beginn der Reise weniger als 30 Tage (Last-Minute-Buchung) muss der Reiseschutzbrief – Corona am Tag der Buchung oder maximal 4 Tage nach Buchung abgeschlossen werden.
  • Liegen zwischen dem Reisebeginn und dem Abschluss weniger als 30 Tage und haben Sie den Vertrag nicht am Buchungstag oder maximal 4 Tage nach Buchung abgeschlossen? Dann besteht Versicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag nach Versicherungsabschluss eintreten.
Was ist versichert?

Im Corona-Schutz-Reiserücktritt:

  • Reise kann nicht angetreten werden
  • Reise kann nicht rechtzeitig angetreten werden
  • Reise muss umgebucht werden

Im Corona-Schutz-Reiseabbruch:

  • Reise muss vorzeitig beendet werden
  • Reise muss verlängert werden
Welche Kosten werden übernommen?

Im Corona-Schutz-Reiserücktritt:

  • Stornokosten
  • Mehrkosten für die verspätete Anreise und Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen
  • Kosten für die Umbuchung
  • Mehrkosten für den Zuschlag eines Einzelzimmers
  • Visa-Gebühren, bis maximal 100 Euro

Im Corona-Schutz-Reiseabbruch:

  • Erstattung der nicht genutzten Reiseleistungen
  • Kosten für die Nachreise, wenn die Reise unterbrochen werden musste
  • Mehrkosten für die Verlängerung des Aufenthalts
  • Zusätzliche Rückreisekosten
Höhe der Versicherungssumme

Sichern Sie den gesamten Reisepreis ab.

Zu welchen Produkten kann ich den Reiseschutzbrief-Corona abschließen?

Leistungen

Corona-Schutz-Reiserücktritt

Ob Pauschalreise, Last-Minute-Schnäppchen, rustikaler Camping-Urlaub oder Luxuskreuzfahrt

  • der Reiseschutzbrief – Corona ist zu jeder Reiseart abschließbar

Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn für die gebuchte Reise auch eine gültige TravelSecure Reiserücktrittsversicherung besteht.

Ob diese im Rahmen einer Reiserücktritt- und Abbruchversicherung, Jahresreisekarte oder Camper-Sorglos-Paket besteht, spielt hier keine Rolle.

Ein versicherter Fall liegt vor, wenn bei Ihnen oder einer Risikoperson ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) diagnostiziert wurde und Sie deshalb:

  • Die Reise nicht antreten
  • Die Reise nicht rechtzeitig antreten
  • Die Reise umbuchen

Stornokosten bei Reiserücktritt

  • Wenn Sie die Reise nicht antreten können, erstatten wir Ihnen die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten.

Erstattung der Mehrkosten der Hinreise und der Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen

  • Können Sie wegen einer Coronainfektion oder eines Verdachts auf eine solche die Reise nicht pünktlich antreten, erstatten wir Ihnen die zusätzlich anfallenden Kosten durch die verspätete Anreise

Erstattung bei Umbuchungen

  • Möchten Sie Ihre Reise lieber umbuchen und nicht stornieren? Dann erstatten wir Ihnen die Kosten für die Umbuchung

Erstattung des Einzelzimmerzuschlags

  • Hatten Sie ein Doppelzimmer gebucht aber die andere Person kann coronabedingt nicht an der Reise teilnehmen? Dann erstatten wir Ihnen die zusätzlichen Kosten des Zuschlags für ein Einzelzimmer

Erstattung der Visa-Gebühren

  • Haben Sie bereits ein Visum beantragt und können die Reise nicht antreten? Dann erstatten wir Ihnen die Kosten für das Visum.

Corona-Schutz-Reiseabbruch

  • Einzelpersonen
  • Familien und Paare

Ob Pauschalreise, Last-Minute-Schnäppchen, rustikaler Camping-Urlaub oder Luxuskreuzfahrt

  • der Reiseschutzbrief – Corona ist zu jeder Reiseart abschließbar

Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn für die gebuchte Reise auch eine gültige TravelSecure Reiserücktrittsversicherung besteht.

Ob diese im Rahmen einer Reiserücktritt- und Abbruchversicherung, Jahresreisekarte oder Camper-Sorglos-Paket besteht, spielt hier keine Rolle.

Ein versicherter Fall liegt vor, wenn bei Ihnen oder einer Risikoperson ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) diagnostiziert wurde und Sie deshalb:

  • Reise muss vorzeitig beendet werden
  • Reise muss verlängert werden

Mehrkosten für die Verlängerung des Aufenthalts

  • Müssen Sie den Aufenthalt am Urlaubsort wegen eines versicherten Falls verlängern, erstatten wir Ihnen die Mehrkosten dafür

Zusätzliche Rückreisekosten

  • Müssen Sie ihre Reise abbrechen (also vorher als geplant zurück nach Hause) oder kehren Sie verspätet zurück? Dann erstatten wir Ihnen die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten

Nicht genutzte Reiseleistungen

  • Müssen Sie die Reise abbrechen, erstatten wir Ihnen die Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen
  • Passiert das bereits in der ersten Hälfte Ihres Urlaubs (bis zum 8. Tag) erstatten wir den gesamten Reisepreis

Unterbrechung der Reise

  • Müssen Sie Ihre Reise unterbrechen, dann erstatten wir Ihnen die Kosten für die Reiseleistungen, die Sie nicht in Anspruch nehmen konnten
  • Außerdem erstatten wir Ihnen die Kosten, um bei einer Rundreise wieder zur Gruppe zu kommen

Mehrkosten wegen Quarantänemaßnahmen

  • Müssen Sie sich während Ihrer Reise in Quarantäne begeben? Dann erstatten wir Ihnen die zusätzlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Urlaubsort

FAQ – Häufige Fragen:

Ob Pauschaltourist oder Individualreisender - den Reiseschutzbrief - Corona kann grundsätzlich jeder abschließen.

Die Voraussetzung ist jedoch, dass Sie eine Reiserücktritts- oder eine Reiseabbruchversicherung bei uns abgeschlossen haben. Dies kann eine einzelne Reiserücktrittsversicherung sein oder aber in Verbindung mit der Jahresreisekarte oder dem Camper-Sorglos-Paket. Haben Sie keine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung bei uns, können Sie auch den Reiseschutzbrief-Corona nicht abschließen

Grundsätzlich empfehlen wir, den Reiseschutzbrief – Corona direkt nach der Buchung der Reise abzuschließen.
Spätestens abgeschlossen werden, muss der Reiseschutzbrief - Corona jedoch 30 Tage vor Antritt der Reise.
Liegen zwischen dem Buchungstag und dem Beginn der Reise weniger als 30 Tage, können Sie den Reiseschutzbrief-Corona am Buchungstag der Reise oder maximal 4 Tage nach Buchung abschließen. Liegen zwischen Reisebeginn und Buchung weniger als 30 Tage und haben Sie nicht am Buchungstag oder 4 Tage nach Buchung abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag nach Versicherungsabschluss eintreten.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sinnvoll ist es aber, den Reiseschutzbrief – Corona direkt nach der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Bei einem späteren Abschluss müssen Sie die Abschlussfristen beachten. Ist die Reise bereits im Rahmen Ihrer Jahresreiseversicherung abgesichert, können Sie den Reiseschutzbrief – Corona ebenfalls als Zusatz abschließen. Achten Sie auch hier auf die Abschlussfristen.

Der Corona-Schutz-Reiserücktritt beginnt am Tag nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags, Beitragszahlung vorausgesetzt. Er endet mit dem Antritt der Reise.

Der Corona-Schutz-Reiseabbruch beginnt mit dem Antritt der Reise. Mit der Beendingung der Reise endet dieser.

Mit dem Versicherungsablauf (zum Reiseende).

Nein, der Vertrag verlängert sich nicht automatisch und muss für jede Reise neu abgeschlossen werden.

Generell ist dies möglich. Allerdings haben Sie nur den vollen Schutz wenn Sie bei beiden Produkten sowohl Reiserücktritt als auch Reiseabbruch abgesichert haben.

Haben Sie nur beim Reiseschutzbrief – Corona den Abbruch der Reise mitversichert und infizieren sich während der Reise mit dem Coronavirus, beachten Sie bitte folgende Fälle:

  • Die Erkrankung verläuft symptomfrei und Sie müssen in häusliche Quarantäne: Dann sind Sie über den Reiseschutzbrief-Corona-Reiseabbruch versichert.
  • Sie erkranken schwer und müssen ins Krankenhaus: Dann brauchen Sie unsere klassische Reiseabbruchversicherung.

Unsere Empfehlung: Schließen Sie unbedingt die Reiseabbruchversicherung ab

Die reine Angst vor einer Ansteckung ist zwar nachvollziehbar, stellt aber keinen versicherten Grund dar. Daher erfolgt bei einer Stornierung aufgrund Angst vor Corona keine Leistung durch die Versicherung.

Besteht ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus oder wurde eine Infektion diagnostiziert und eine häusliche Quarantäne verordnet, verlängert sich auch der Versicherungsschutz.

Der Reiseschutzbrief – Corona kann zur Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung abgeschlossen werden.

Außerdem kann die Corona-Absicherung auch zur Jahresreisekarte und zum Camper Sorglos-Paket abgeschlossen werden.

Der Reiseschutzbrief – Corona kann zu jeder Reiseart abgeschlossen werden. Ob Pauschalreise an den Strand, spontaner Citytrip, Familienurlaub in den Bergen oder Luxusreise, mit dem Reiseschutzbrief – Corona sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Wird für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen und Sie möchten deshalb die Reise nicht antreten? Hierfür besteht leider kein Versicherungsschutz. Infizieren Sie sich jedoch beispielsweise vor Reiseantritt mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und können deshalb nicht verreisen, besteht trotz der Reisewarnung Versicherungsschutz und Sie können von der Reise zurücktreten.

Wird der komplette Landkreis unter Quarantäne gestellt, liegt kein versicherter Grund vor. Ein solcher liegt nur vor, wenn Sie persönlich unter häusliche Quarantäne gestellt werden.

Beim Reiseschutzbrief – Corona fällt keine Selbstbeteiligung an.

Der Reiseschutzbrief – Corona ist für alle Reisearten geeignet. Daher können Sie auch Schiffsreisen oder Überfahrten mit einer Fähre absichern. Wird das komplette Kreuzfahrtschiff oder die komplette Fähre unter Quarantäne gestellt, handelt es sich nicht mehr um eine persönliche Quarantäne. Daher ist hier die Leistung ausgeschlossen.

Zunächst einmal: bewahren Sie Ruhe!

Für die Meldung des Schadens können Sie entweder unsere Schadenonline-Meldung 🥇 Schaden melden | TravelSecure® nutzen oder uns telefonisch unter der Rufnummer: +49 (0) 931-2795-250 kontaktieren.

Achten Sie bei einem Anruf aus dem Ausland auf die entsprechende Landesvorwahl.

Tipp: Speichern Sie sich diese Nummer vor der Reise auf Ihrem Mobiltelefon ab und speichern Sie ihre Versicherungsnummer direkt mit dazu, dann sparen Sie sich im Schadenfall die Suche danach.

Müssen Sie von Ihrer Reise zurücktreten benötigen Sie:

  • Buchungsbestätigung und Rechnung der Reise
  • Stornorechnung der Reise
  • Quarantäneanordnung

Müssen Sie ihre Reise abbrechen benötigen Sie:

  • Buchungsbestätigung und Rechnung der Reise
  • Nachweise der Mehrkosten
  • Quarantäneanordnung

Ist es in Ihrem Reisezielland generell vorgeschrieben, dass Einreisende aus anderen Ländern sich für eine bestimmte Zeit nach der Einreise in Quarantäne begeben, können Sie mit keiner Leistung durch den Reiseschutzbrief – Corona rechnen. Wird jedoch nach Ihrer Einreise eine persönliche Quarantäne für Sie angeordnet, da bei Ihrer Einreise festgestellt wird, dass Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben, sind Sie im Rahmen des Reiseschutzbriefes – Corona selbstverständlich versichert. Auch sofern für Sie ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus besteht, leistet der Reiseschutzbrief – Corona.

In diesem Fall würden wir Ihnen die nicht genutzten Reiseleistungen erstatten, sowie Mehrkosten wegen Quarantänemaßnahmen (zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Urlaubsort), ggf. Mehrkosten für die Verlängerung des Aufenthaltes oder Kosten für eine Nachreise, wenn die Reise unterbrochen werden musste.

Wenn Sie sich nach Ihrer Rückkehr aufgrund Vorschrift in Quarantäne begeben müssen, weil Sie beispielsweise aus einem Risikogebiet zurückkehren, besteht im Rahmen des Reiseschutzbrief - Corona kein Versicherungsschutz. Denn der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung der Reise. Achtung: Ihre Reise endet bei Ankunft zu Hause bzw. wenn Sie eigens angereist sind nach dem Check Out.

Wenn Sie vor Ihrem Abflug positiv auf das Coronavirus getestet werden und sich in Quarantäne begeben müssen, ist dies versichert.

Haben Sie den Transport zum Flughafen im Reisepreis nicht versichert, weil Sie beispielsweise mit dem eigenen Auto zum Flughafen fahren, gilt die Reise erst als angetreten, wenn Sie das gebuchte Verkehrsmittel betreten. Daher würde es sich in diesem Fall um einen Rücktritt von der Reise handeln.

Haben Sie den Transport zum Flughafen mitversichert, weil dieser im Reisepreis enthalten ist, gilt die Reise zu dem Zeitpunkt bereits als angetreten und es handelt sich um einen Abbruch der Reise.

Begeben Sie sich ohne Anordnung in Quarantäne ist dies nicht versichert.

Der Reiseschutzbrief – Corona gilt auch in Gebieten mit Virusvarianten. Hier besteht keine Einschränkung.

Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, ist dies nicht versichert, da kein versicherter Grund vorliegt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Reiseveranstalter.

Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, ist dies nicht versichert, da kein versicherter Grund vorliegt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Reiseveranstalter.

Eine vollständige Impfung gegen COVID-19 (sowie auch eine Corona-Auffrischungsimpfung, die sog. Booster-Impfung) mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff reduziert zwar die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufes bei einer COVID-19-Erkrankung. Allerdings kann es trotz vollständiger Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, sowie auch zu COVID-19-Symptomen. In diesen Fällen könnten Sie Ihre gebuchte Reise trotz vollständiger Impfung dennoch nicht antreten.

Der Reiseschutzbrief Corona leistet bei Rücktritt von Ihrer Reise (im Falle eines Abbruches, wenn vereinbart), wenn Sie Ihre Reise wegen eines Verdachts einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder gar wegen einer Infektion selbst und Sie sich deshalb in Quarantäne begeben müssen, nicht antreten können. Außerdem schützt er Sie für den Fall einer Infektion mit dem Coronavirus, wenn Sie deshalb nicht in Ihr Reiseland einreisen dürfen oder Ihnen die Beförderung verweigert wird.

Auch wenn Sie sich vor Ort mit dem Coronavirus infizieren und Ihre Reise deshalb verlängern oder abbrechen müssen, erstatten wir Ihnen die Mehrkosten bzw. die nicht genutzten Reiseleistungen.

Eine durch die Regierung auferlegte allgemeine Ausgangsbeschränkung wird gerichtlich als Höhere Gewalt angesehen und Sie können die Reise beim Reiseveranstalter stornieren, ohne dass hierfür Stornokosten anfallen. Sprechen Sie mit dem Reiseveranstalter! Oft wird die Möglichkeit einer kostenfreien Umbuchung angeboten oder aber Sie können sich den Reisepreis zurückerstatten lassen.

Abschlussmöglichkeiten

Sie haben sich bereits für einen Tarif entschieden und möchten Ihren Vertrag gleich abschließen?

Dann hier entlang:

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