Service – Reisewarnung Corona

Reisewarnung | Corona | Covid-19 | Pandemie
Vor Corona bestand die Reisevorbereitung in der Regel nur aus Kofferpacken und Reiseführer lesen. Heute beschäftigt man sich mit Reisewarnungen, Einreisebestimmungen, Testpflichten und Regelungen für Reiserückkehrer…
Hier bieten wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Themen rund um Reisewarnungen und Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Corona.
Was bedeutet Reisewarnung?
Bei einer Reisewarnung handelt es sich um einen dringenden Appell des Auswärtigen Amtes, ein bestimmtes Land nicht zu bereisen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserer Rubrik Reisewarnungen.
Wo bestehen zurzeit Reisewarnungen wegen Corona (COVID-19-bedingte Reisewarnungen)?
- Aktuell bestehen keine COVID-19-bedingten Reisewarnungen –
Auf unserer Reisewarnungs-Weltkarte finden Sie rot markiert alle Länder, für die aktuell eine coronabedingte Reisewarnung ausgesprochen wurde. Bitte erkundigen Sie sich dennoch vor jeder Reise unbedingt beim Auswärtigen Amt über aktuelle Regelungen und Reisehinweise.

Auf unserer Reisewarnungs-Europakarte finden Sie rot markiert alle europäischen Länder, für die zurzeit eine coronabedingte Reisewarnung ausgesprochen wurde. Bitte erkundigen Sie sich dennoch vor jeder Reise unbedingt beim Auswärtigen Amt über aktuelle Regelungen und Reisehinweise.

Was ist bei einer Reisewarnung wegen Corona zu beachten?
Eine Reisewarnung wegen Corona wird zurzeit für Länder ausgesprochen, die als Hochrisikogebiet oder als Virusvariantengebiet eingestuft werden. Bei einer Reisewarnung handelt es sich nicht um ein Reiseverbot, sondern lediglich um eine Warnung. Sie können Ihre Reise also wie geplant antreten unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen. Auf der Homepage des Auswärtigen Amts können Sie sehen, für welche Länder COVID-19-bedingte Reisewarnungen und Teilreisewarnungen ausgesprochen wurden.
Welche Reiseregelungen für die beliebtesten Reiseziele der Deutschen bestehen, haben wir in der Rubrik Einreiseregelungen für die beliebtesten Reiseziele der Deutschen für Sie zusammengefasst. Können Sie Ihr Reiseziel hier nicht finden, schauen Sie direkt auf der Homepage des Auswärtigen Amts auf der Seite Ihres auserwählten Landes.
Was gilt für meinen Versicherungsschutz?

Generell empfehlen sowohl Verbraucherschützer als auch das Auswärtige Amt den Abschluss einer Reisekrankenversicherung vor einer Auslandsreise. Mit der Auslandsreisekrankenversicherung sichern Sie nicht nur Heilbehandlungskosten im Ausland ab, sondern im Notfall auch einen medizinischen Rücktransport nach Deutschland. Sollten Sie bereits eine Auslandsreisekrankenversicherung besitzen, überprüfen Sie deren Gültigkeit und Leistungsumfang. Gerade langjährig bestehende Verträge sowie auch manche aktuellen Tarife haben das durch Corona entstandene Risiko nicht mitversichert. Mit unserer Reisekrankenversicherung sind Sie optimal abgesichert, auch wenn für Ihr Reiseland eine Reisewarnung wegen Corona ausgesprochen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Reisewarnung bereits vor dem Antritt der Reise ausgesprochen wurde oder ob sie während der Reise ausgesprochen wurde.
Erkranken Sie im Urlaub und müssen zum Arzt oder ins Krankenhaus, übernehmen wir die Kosten für die Behandlung. Aber auch wenn Sie sich während Ihrer Reise mit dem Coronavirus infizieren und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen, werden die Behandlungskosten von unserer Auslandsreisekrankenversicherung übernommen.
Achtung!
Nicht bei jeder Reisekrankenversicherung genießen Sie den vollen Schutz. Bei einigen Anbietern ist in den Versicherungsbedingungen ein sogenannter Ausschluss der Reisewarnung enthalten. Das bedeutet, die Versicherung würde nicht leisten, sofern für das Reiseland eine Reisewarnung besteht. Müssten Sie während ihres Urlaubs zum Arzt, werden keine Kosten übernommen. Dabei spielt es dann keine Rolle, ob Sie wegen dem Coronavirus oder wegen eines Unfalls zum Arzt müssen.
Gehen Sie daher unbedingt auf Nummer sicher und überprüfen Sie den Versicherungsschutz Ihrer Krankenversicherung vor Ihrer Reise.
Wichtig!
Viele Länder verlangen mittlerweile für die Einreise einen Nachweis über die Absicherung von COVID-19 in Ihrer Krankenversicherung. Dabei haben viele Staaten klar definiert, wie ein solcher Nachweis der Reisekrankenversicherung aussehen muss und welche Leistungen abgesichert sein müssen, damit dieser anerkannt wird. So verlangen Länder des Schengen-Raums beispielsweise eine Auslandsreisekrankenversicherung, die bei medizinischen Notfällen und Krankenhausaufenthalten mindestens Kosten bis zu 50.000,- EUR absichert. Andere Länder, wie beispielsweise Thailand, verlangen sogar eine Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100.000,- EUR. Einen solchen Nachweis können Sie sich direkt nach Abschluss unserer Auslandsreisekrankenversicherung ausstellen lassen. Haben Sie bereits eine bestehende Auslandsreisekrankenversicherung bei uns und benötigen für die nächste Reise einen solchen Nachweis, kontaktieren Sie uns gerne.
Grundsätzlich leistet eine Reiserücktrittsversicherung, wenn Sie die Reise aus einem versicherten Grund nicht oder nur verspätet antreten können. Versicherte Gründe sind zum Beispiel unerwartet schwere Erkrankungen, Impfunverträglichkeit, Verlust des Arbeitsplatzes etc. Mehr Informationen finden Sie unter Reiserücktrittsversicherung.
Gerade in Zeiten von Corona ist eine Reiserücktrittsversicherung so wichtig wie noch nie. Erkranken Sie vor Ihrer Reise beispielsweise an COVID-19 und können aus diesem Grund die Reise nicht antreten und müssen diese stornieren, erstattet Ihnen die Reiserücktrittsversicherung die entstehenden Stornokosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Reiseland als Risikogebiet eingestuft ist oder nicht.
Keinen Versicherungsschutz bietet die Reiserücktrittsversicherung jedoch, wenn für Ihr Reiseland eine Reisewarnung ausgesprochen wurde und Sie die Reise deshalb nicht antreten möchten, da hier kein versicherter Grund vorliegt. In diesem Fall sollten Sie sich an Ihren Reiseveranstalter wenden, da es sich nach Auslegung der EU-Pauschalreiserichtlinie um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand handelt und Sie daher das Recht haben, Ihre Pauschalreise kostenfrei zu stornieren. Bei einer Individualreise (Sie haben Flug und Unterkunft einzeln gebucht) ist das kostenfreie Stornieren im Falle einer Reisewarnung schwieriger. Kann der jeweilige Anbieter die gebuchte Leistung (Flug / Unterkunft) grundsätzlich erbringen und die Gefährdung des Gebiets wirkt sich nicht unmittelbar auf die vertraglich geschuldete Leistung aus, so müssen Sie im Falle einer Stornierung die Stornokosten tragen. Daher prüfen Sie in diesem Fall am besten bereits bei der Buchung Ihre Stornomöglichkeiten gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. setzen Sie sich mit dem Anbieter in Verbindung bezüglich einer Kulanz.
Achtung!
Nicht jede Reiseversicherung bietet denselben Schutz. Gerade bei älteren Verträgen ist häufig in den Bedingungen ein Ausschluss der Reisewarnung vereinbart. Das bedeutet, dass Sie keine Leistung Ihrer Reiserücktrittsversicherung erhalten, wenn Sie von einer Reise in ein Risikogebiet, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, zurücktreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Reise wegen einem Beinbruch oder einer schweren Coronaerkrankung stornieren. Prüfen Sie daher vor der Buchung Ihrer nächsten Reise unbedingt Ihren Versicherungsschutz.
Oder gehen Sie auch hier mit uns auf Nummer sicher und lassen Sie Ihre Reise vom Finanztest Testsieger absichern.
Müssen Sie Ihre Reise abbrechen, leistet ihre Reiseabbruchversicherung, wenn dies aus einem versicherten Grund geschieht. Versicherte Gründe sind beispielsweise unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Todesfall eines nahen Angehörigen etc. Weitere Informationen unter Reiseabbruchversicherung.
Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass eine Reisewarnung kein versicherter Grund für den Abbruch Ihrer Reise im Rahmen der Reiseabbruchversicherung ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Reisewarnung bereits vor dem Antritt der Reise ausgesprochen wurde oder erst während der Reise ausgesprochen wird. Möchten Sie also Ihre Reise vorzeitig aufgrund einer Reisewarnung beenden, da Sie sich vielleicht unsicher vor Ort fühlen, erhalten Sie keine Erstattung durch Ihre Reiseabbruchversicherung. Anders ist es jedoch, wenn Sie während Ihrer Reise z. B. einen Unfall haben und Sie diese deshalb abbrechen müssen. Hierbei würde es sich um ein versichertes Ereignis handeln und Sie können mit einer Leistung im Rahmen Ihrer Reiseabbruchversicherung rechnen. Die ausgesprochene Reisewarnung hat bei uns keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Achtung!
Prüfen Sie auch hier Ihren Versicherungsschutz vor der nächsten Reisebuchung, denn auch bei der Reiseabbruchversicherung haben einige Reiseversicherer einen Ausschluss für Reisewarnungen. Müssten Sie beispielsweise Ihre Reise aus einem Risikogebiet abbrechen, weil Ihre zu Hause gebliebene Mutter einen schweren Unfall erleidet, wäre dies durch den Ausschluss der Reisewarnung nicht versichert.
Oder gehen Sie auch hier mit uns auf Nummer sicher und lassen Sie Ihre Reise vom Testsieger absichern.
Müssen Sie eine Reise wegen einem Coronaverdacht oder einer symptomfreien Infektion stornieren oder abbrechen, leistet Ihre Coronaversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob für das Reiseland eine Reisewarnung besteht. Weitere Informationen unter Reiseschutzbrief – Corona.
Weitere Informationen rund um das Thema Versicherungsschutz und Corona: Service-Corona
Was gilt bei Reisewarnung für die Rückreise nach Deutschland?
Ihre Reise geht zu Ende und der Flug oder die Fahrt nach Hause steht an.
Bei der Rückreise nach Deutschland wird unterschieden, ob Sie aus einem Virusvariantengebiet, einem Hochrisikogebiet oder aus keinem Risikogebiet kommen. Die aktuellen Einreiseregelungen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Was gilt bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet? | Was gilt bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet? | Was gilt bei Einreise aus sonstigen Gebieten? |
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- Digitale Einreiseanmeldung
- Negativer PCR-Test oder Antigen-Test (max. 48h)
- Kein Test notwendig bei Impf- oder Genesenennachweis
- Kein Test notwendig bei Kinder unter 6 Jahren
- 14 Tage Quarantäne
- Beförderungsverbot
- Digitale Einreiseanmeldung
- Negativer PCR-Test oder Antigen-Test (max. 48h)
- Kein Test notwendig bei Impf- oder Genesenennachweis
- Kein Test notwendig bei Kinder unter 6 Jahren
- 10 Tage Quarantäne Verkürzung ab 1. Tag mit Impf- oder Genesenennachweis oder nach 5 Tagen mit negativem Test
- Kein Test notwendig bei Kinder unter 12 Jahren
- Negativer PCR-Test oder Antigen-Test (max. 48h)
- Kein Test notwendig bei Impf- oder Genesenennachweis
- Kein Test notwendig bei Kinder unter 6 Jahren
Digitale Einreiseanmeldung
Wenn Sie sich innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, besteht eine Anmeldepflicht. Die digitale Einreiseanmeldung muss bereits vor der Einreise vorgenommen werden. Die Anmeldung können Sie hier unter Digitale Einreiseanmeldung vornehmen.

FAQ - Häufige Fragen und Antworten
Um eine schnelle Verbreitung von neuen Varianten des Coronavirus zu vermeiden, wurde neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen ein Beförderungsverbot festgelegt. Das Beförderungsverbot gilt für die Beförderer des Zug-, Bus-, Schiff- und Flugverkehrs Einreisender in die Bundesrepublik Deutschland aus Virusvariantengebieten. Sie sind dazu verpflichtet, die Beförderung aus Virusvariantengebieten zu unterlassen. Ausgenommen von diesem Beförderungsverbot ist die Beförderung deutscher Staatsangehöriger oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie für umsteigende Personen am Flughafen (Weitere Ausnahmen des Beförderungsverbots). Diese Personen müssen das Vorliegen ihrer Ausnahme auf Verlangen des jeweiligen Beförderers oder bei einer polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs glaubhaft machen.
Weitere Informationen zum Beförderungsverbot finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.
Für Ihren Versicherungsschutz im Rahmen der Auslandsreisekranken-, Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung hat ein Beförderungsverbot keine Auswirkung. Denn für Sie als deutscher Staatsangehöriger gilt das Beförderungsverbot aus einem Virusvariantengebiet bei Ihrer Rückreise nach Deutschland nicht.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts beruht auf den aktuell verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen. Eine Gefahrenlage ist oft nicht eindeutig erkennbar bzw. kann sich rasch ändern, somit auch die Reisewarnung. Aufgrund dessen informieren Sie sich am besten direkt auf der Homepage des Auswärtigen Amts über die aktuellen Reisewarnungen oder abonnieren Sie sich deren Newsletter, um sofort über eine Änderung einer Reisewarnung informiert zu werden.
Eine Liste mit den aktuell geltenden Reisewarnungen, Teilreisewarnungen und COVID-19-bedingten Reisewarnungen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Ja, das Reisen nach Deutschland bei Reisewarnung ist grundsätzlich möglich.
Sie möchten aus einem Land, für das eine coronabedingte Reisewarnung ausgesprochen wurde, nach Deutschland reisen? Auch dies ist unter Berücksichtigung der geltenden Einreiseregelungen Was gilt bei Reisewarnung für die Rückreise nach Deutschland? (Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen) möglich.Liegt ein Beförderungsverbot vor, da Sie aus einem Virusvariantengebiet einreisen, können Sie als deutscher Staatsangehöriger oder Person mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland dennoch befördert werden, denn das Beförderungsverbot gilt für Sie nicht. (siehe FAQ: „Was ist Beförderungsverbot“)Stornieren können Sie eine gebuchte Reise jederzeit. Die Frage, die sich jedoch stellt, ist „Bekommen Sie Ihren Reisepreise zurückerstattet?“.
Wurde für Ihr Reiseland eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen, wird dies nach Auslegung der EU-Pauschalreiserichtlinie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand anerkannt und Sie können Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren. Nach dieser sind Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit, wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfasst.Bei einer Individualreise (Sie haben Flug und Unterkunft einzeln gebucht) ist das kostenfreie Stornieren im Falle einer Reisewarnung schwieriger. Kann der jeweilige Anbieter die gebuchte Leistung (Flug / Unterkunft) grundsätzlich erbringen und die Gefährdung des Gebiets wirkt sich nicht unmittelbar auf die vertraglich geschuldete Leistung aus, so müssen Sie im Falle einer Stornierung die Stornokosten tragen. Daher prüfen Sie in diesem Fall am besten bereits bei der Buchung Ihre Stornomöglichkeiten gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. setzen Sie sich mit dem Anbieter in Verbindung bezüglich einer Kulanz. Eine Reiserücktrittsversicherung erstattet Ihnen den Reisepreis bei der Stornierung aufgrund Reisewarnung nicht, da es sich nicht um ein versichertes Ereignis handelt.Für das Stornieren von Reisen bei einer Teilreisewarnung gelten die gleichen Regelungen wie bei dem Stornieren von Reisen bei Reisewarnungen (siehe FAQ: „Kann man bei Reisewarnung stornieren?“).
Wird für die Region, in die Sie reisen, eine Teilreisewarnung ausgesprochen, können Sie Ihre Pauschalreise im Rahmen der EU-Pauschalreiserichtlinie kostenfrei stornieren und erhalten den Reisepreis vom Veranstalter zurück, da es sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand handelt. Bei einer Individualreise ist das Stornieren eher schwieriger. Setzen Sie sich in diesem Fall am besten mit dem Anbieter in Verbindung.
Eine Reisewarnung ist eine Empfehlung einer Behörde für die eigenen Staatsbürger, bestimmte Länder nicht zu bereisen aufgrund einer Gefahr für Leib und Leben. In Deutschland spricht das Auswärtige Amt Reisewarnungen aus. Reisewarnungen innerhalb Deutschlands kann es daher nicht geben.
Allerdings könnte es innerhalb Deutschlands unterschiedliche Regelungen bezüglich des Bereisens anderer Bundesländer geben. Aktuell gibt es diesbezüglich jedoch keine Einschränkungen. Hingegen gibt es jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Corona-Regeln. Eine Übersicht der einzelnen Bundesländer finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.Möchten Sie dagegen wissen, ob Deutschland aus Sicht Ihres Reiselands als Risikogebiet eingestuft wird, beachten Sie die Hinweise auf den Seiten des Reiselandes.Informationen über Reisewarnungen innerhalb Europas finden Sie auf der Website der Europäischen Union.
Daneben können Sie auch auf der Seite des Auswärtigen Amts alle Reisewarnungen auch für europäische Länder einsehen.Sie haben noch Fragen zur TravelSecure® Reiseversicherung?
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