Service - Corona (COVID‐19)

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Welche Versicherung benötige ich wann?

Ihre Reise ist gebucht und die Vorfreude ist da. Doch gerade in Zeiten von Corona kann immer etwas schief gehen, daher haben wir für Sie zusammengestellt, wann welche Reiseversicherung sinnvoll ist, um im Fall der Fälle abgesichert zu sein. Dann steht der Vorfreude auf den Urlaub nichts im Wege:

Vor der Reise:

Sie haben einen Unfall und können die Reise nicht antreten Reiserücktrittsversicherung
Sie stecken sich mit dem Coronavirus an und erkranken schwer Reiserücktrittsversicherung
Sie stecken sich vor der Reise zwar mit dem Coronavirus an, zeigen aber keine Symptome und müssen sich in häuslicher Quarantäne absondern Reiseschutzbrief – Corona - Reiserücktritt
Ihnen wird betriebsbedingt gekündigt, da Ihr Arbeitgeber den Betrieb aufgeben muss Reiserücktrittsversicherung
Sie hatten Kontakt mit einer infizierten Person und müssen sich bis zum Testergebnis in häusliche Quarantäne begeben Reiseschutzbrief – Corona - Reiserücktritt
Sie haben einen Unfall und können die Reise nicht antreten Sie stecken sich mit dem Coronavirus an und erkranken schwer Sie stecken sich vor der Reise zwar mit dem Coronavirus an, zeigen aber keine Symptome und müssen sich in häuslicher Quarantäne absondern Ihnen wird betriebsbedingt gekündigt, da Ihr Arbeitgeber den Betrieb aufgeben muss Sie hatten Kontakt mit einer infizierten Person und müssen sich bis zum Testergebnis in häusliche Quarantäne begeben

Während der Reise:

Während der Reise erkranken Sie an Corona und müssen sich in ärztliche Behandlung begeben Auslandsreise-krankenversicherung
Sie werden im Urlaubsland unter Quarantäne gestellt Reiseschutzbrief – Corona - Reiseabbruch
Ein nicht mitreisender naher Angehöriger erkrankt schwer an Corona und muss ins Krankenhaus. Sie haben sich nicht angesteckt, müssen die Reise aber dennoch abbrechen. Reiseabbruchversicherung
Während der Reise erkranken Sie an Corona und müssen sich in ärztliche Behandlung begeben Sie werden im Urlaubsland unter Quarantäne gestellt Ein nicht mitreisender naher Angehöriger erkrankt schwer an Corona und muss ins Krankenhaus. Sie haben sich nicht angesteckt, müssen die Reise aber dennoch abbrechen

Versicherungscheck für Reisen während Coronazeiten

Was muss ich bei meiner Auslandsreisekrankenversicherung beachten?

Haben Sie bereits eine Auslandsreisekrankenversicherung bei einer anderen Gesellschaft, weil diese beispielsweise bei der Kreditkarte dabei war und haben auch schon länger nicht mehr geprüft, was eigentlich versichert ist? Dann sollten Sie dies schleunigst tun. Gerade in den letzten Jahren hat sich der Versicherungsumfang der Auslandskrankenversicherung ständig erweitert. So findet man in Altverträgen häufig noch eine Regelung, nach welcher nur ein medizinisch notwendiger Rücktransport abgedeckt ist. Standard ist mittlerweile jedoch der medizinisch sinnvolle Rücktransport! Und auch im Hinblick auf Corona sollte man einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Ist nämlich noch ein Pandemieausschluss vereinbart, zahlt die Versicherung nicht, wenn Sie im Ausland eine Behandlung aufgrund einer Erkrankung benötigen. Je nach Schwere der Erkrankung kann hier eine enorme Summe auf Sie zukommen, die Sie dann selbst übernehmen müssten. Dies bedeutet, dass Sie im Falle einer Corona-Erkrankung im Urlaub keine Erstattung für die ärztliche Behandlung erhalten. Sollten Sie eine solche Reisekrankenversicherung besitzen, empfehlen wir dringend, sich nicht auf diese zu verlassen, sondern den Abschluss einer neuen Auslandreisekrankenversicherung mit umfassendem Versicherungsschutz.

Ein weiterer wichtiger Punkt, den Sie bei Ihrem Versicherungscheck nicht übersehen sollten, ist der Ausschluss der Reisewarnung. Das bedeutet, dass kein Versicherungsschutz besteht, sofern eine Reisewarnung für das Urlaubsland ausgesprochen wurde. Auch dieser Ausschluss findet sich häufig in alten Versicherungsverträgen.

  • Gehen Sie mit uns auf Nummer sicher! Entscheiden Sie sich für unsere Auslandreisekrankenversicherung! Schließlich findet auch Stiftung Warentest unsere Urlaubsabsicherung wieder SEHR GUT!

Was muss ich bei meiner Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung beachten?

Haben Sie möglicherweise eine Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung im Rahmen eines Jahrespakets? Auch dieses sollten Sie vor einer Reise in Coronazeiten einem Versicherungscheck unterziehen. Gerade bei alten Verträgen verbirgt sich auch hier häufig ein sogenannter Ausschluss der Reisewarnung. Ein solcher bedeutet, dass Sie bei einem Rücktritt von der Reise auf den Stornokosten sitzen bleiben, wenn zum Reisezeitpunkt eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt für das Reisegebiet ausgesprochen wurde. Dabei ist auch nicht relevant, warum Sie von der Reise zurücktreten.

FAQ Corona

Corona, COVID-19, SARS-CoV-2, Epidemie, Pandemie? Viele Bezeichnungen für ein und dasselbe? In unserem FAQ Corona haben wir für Sie die wichtigsten Begriffe geklärt.

Unter einer Epidemie versteht man ein zeitlich begrenztes stark gehäuftes Auftreten einer Erkrankung, in der Regel einer Infektionskrankheit. Im Gegensatz zur Pandemie ist dieses jedoch örtlich begrenzt.

Eine Pandemie ist eine länderübergreifende, globale Verbreitung der Infektionskrankheit. Die örtliche Begrenzung wie bei der Epidemie ist hier nicht mehr gegeben.

In Bezug auf eine Corona-Infektion handelt es sich um eine befristete, behördlich angeordnete Isolation von Menschen, um die Gesellschaft vor ansteckenden Krankheiten zu schützen. Die Dauer der Quarantäne entspricht hierbei der Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit).

Die offizielle Bezeichnung der Erkrankung lautet COVID-19 (coronavirus Disease 2019). Umgangssprachlich wird aber meistens von Corona, Corona-Erkrankung oder COVID gesprochen. Der Auslöser für diese Erkrankung ist ein Virus namens SARS-CoV-2.

Im Rahmen der Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung ist der Verlust des Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen mitversichert.

In Deutschland gilt folgendes:

Selbsttests: Selbsttests können von den Bürgern auf eigene Kosten in Apotheken und im Einzelhandel erworben werden.

Antigen-Schnelltests: Alle Bürger und Bürgerinnen können sich einmal wöchentlich mit einem Antigen-Schnelltest testen lassen. Die Tests werden in den Testzentren der Gesundheitsämter oder sonstigen Dritten (z. B. Ärzte und Apotheken) durchgeführt. Die Kosten hierfür trägt der Bund.

PCR-Tests: Fällt ein Schnelltest oder Selbsttest positiv aus, kann die getestete Person einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung ihres positiven Schnell- oder Selbsttestergebnisses machen. Ob ein PCR-Test durchgeführt wird, entscheidet der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Die Kosten hierfür werden von der Krankenkasse übernommen.

Im Ausland gilt folgendes:

Coronatests im Ausland werden weder vom Bund noch von der Krankenkasse bezahlt. Ist im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im Ausland ein Coronatest zu Diagnosezwecken notwendig, wird dieser von der Auslandsreisekrankenversicherung zusammen mit den weiteren Behandlungskosten erstattet.

Eine Reisewarnung ist ein dringender Appell des Auswärtigen Amts, ein bestimmtes Land nicht zu bereisen, basierend auf einer Vielzahl dort vorliegender, vertrauenswürdig eingeschätzter Informationen. Es handelt sich bei einer Reisewarnung keinesfalls um ein Reiseverbot. Sie können Ihre Reise selbstverständlich antreten, denn die Entscheidung liegt ganz allein bei Ihnen. Dennoch sollten Sie im Falle einer ausgesprochenen Reisewarnung unbedingt überdenken, ob Sie die Reise wirklich antreten möchten.

Informationen zu Reisewarnungen erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts . Hier finden Sie außerdem Regelungen zu Einreisebeschränkungen, Sicherheitshinweisen und Test- und Quarantänepflicht in Deutschland.

Zudem können Sie sich über Ihren App-Store kostenlos die Reise-Appdes Auswärtigen Amts auf Ihr Smartphone laden. In der App erhalten Sie auch von unterwegs ausführliche und zu jeder Zeit aktualisierte Reise- und Sicherhinweise zu jedem Land.

Alternativ können Sie sich direkt auf der Homepage des Auswärtigen Amts den Newsletter, speziell auch für die von Ihnen ausgewählten Länder, abonnieren. Bei jeder Änderung der Einreisebestimmungen erhalten Sie direkt eine E-Mail und können die Neuigkeiten nachlesen.

Als Hochrisikogebiete werden Regionen mit besonders hohen COVID-19-Fallzahlen eingestuft, aber auch Regionen, bei denen aufgrund verschiedener Kriterien in Bezug auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit oder hoher Hospitalisierungsrate Anhaltspunkte für eine gefährliche Infektionsentwicklung vorliegen. Seit dem 03.03.2022 werden als Hochrisikogebiet nur noch solche Länder eingestuft in denen eine hohe Inzidenz in Bezug auf eine Variante, die im Vergleich zu Omikron mehr krankmachende Eigenschaften aufweist (Dritte Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung).

Als Virusvariantengebiet werden Gebiete eingestuft, bei denen eine Mutation des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgetreten ist, die es so in Deutschland noch nicht gibt und von der zugleich ein besonderes Risiko ausgeht. Für beide Gebiete wird aktuell eine COVID-19-bedingte Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen, also eine Empfehlung diese Regionen derzeit nicht zu bereisen.

Weitere Informationen u.a. zu den Arten von Risikogebieten finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium.

Stand März 2022

Wird während Ihrer Reise eine Reisewarnung für Ihr Reiseland ausgesprochen, besteht kein Grund zu Sorge, da es sich nicht um ein Verbot der Reise in dieses Land handelt. Eine Reisewarnung stellt lediglich eine Empfehlung des Auswärtigen Amts dar, das entsprechende Land aktuell zu meiden, da vor Ort eine akute Gefahr für Leib und Leben bestehen könnte. Allerdings kann es durch die Reisewarnung bei der Rückreise nach Deutschland zu einer Änderung der Einreisebestimmungen kommen. Für Einreisende aus Gebieten mit COVID-19-bedingter Reisewarnung gelten spezielle Einreiseregelungen. Diese werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) festgelegt.

Innerhalb Deutschlands kann es unterschiedliche Regelungen bezüglich des Bereisens anderer Bundesländer geben. Aktuell gibt es diesbezüglich jedoch keine Einschränkungen. Hingegen gibt es jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Corona-Regeln. Eine Übersicht der einzelnen Bundesländer finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Bei Reisen ins Ausland müssen zunächst die Einreisebestimmungen des Reiseziels berücksichtigt und eingehalten werden.

Bei der Rückreise nach Deutschland gelten ebenfalls bestimmte Regelungen. Diese richten sich danach, ob Sie aus einem Virusvariantengebiet, einem Hochrisikogebiet oder aus keinem Risikogebiet zurückreisen. Ob demnach ein negatives Testergebnis, eine Quarantäne und/oder eine Digitale Einreiseanmeldung notwendig ist, können Sie auf der Website der Bundesregierung nachlesen.

Stand Mai 2022

Für Reisen ins Ausland wird gegebenenfalls ein negativer Corona-Test (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest) benötigt. Ein Selbsttest dient zwar nicht als offizieller Nachweis, kann jedoch vor der Abreise für das eigene Sicherheitsgefühl durchgeführt werden. Die Kosten hierfür trägt der Bürger selbst.

Kosten für einen PCR-Test müssen die Bürger ebenfalls selbst tragen. Die einzige Ausnahme gilt für einen PCR-Test als Bestätigung eines positiven Schnelltest- oder Selbsttestergebnisses.

Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest hat jeder Bürger einmal pro Woche, unabhängig seines Impfstatus. Die Kosten für weitere Antigen-Schnelltests in derselben Woche sind von den Bürgern selbst zu tragen. Hierbei ist zu erwähnen, dass bestimmte asymptomatische Personen einen Anspruch auf weitere kostenlose Testungen gemäß der Coronavirus-Testverordnung haben. Welche Personengruppen hiervon betroffen sind erfahren Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium. (LINK Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium).

Achtung: Eine freiwillige Reise ins Ausland begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test.

Stand Februar 2022

Bei einer unerwarteten Impfunverträglichkeit sind Sie über Ihre Reiserücktrittsversicherung geschützt.

Bei einem positiven PCR-Test, also einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2), und einer Verweigerung der Beförderung durch das Transportunternehmen, können Sie von der Reise zurücktreten oder diese umbuchen, auch wenn Ihnen der Quarantänebescheid noch nicht vorliegt.

Die Storno- bzw. Umbuchungskosten werden vom Reiseschutzbrief – Corona erstattet. Durch die Reiserücktrittsversicherung erfolgt keine Leistung, da es sich bei einem positiven PCR-Test um keinen versicherten Grund der Reiserücktrittsversicherung handelt.

Ist im Ausland eine ärztliche Behandlung notwendig, werden die Kosten für diese von Ihrer Auslandsreisekrankenversicherung übernommen. Beachten Sie hier den Versicherungscheck für Reisen während Corona

Wird eine Quarantäne angeordnet, werden die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung vom Reiseschutzbrief – Corona übernommen.

Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, stellt dies keinen versicherten Grund dar. Kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren Reiseveranstalter.

Virusvariantengebiete sind Gebiete, bei denen eine Mutation des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgetreten ist, die es so in Deutschland noch nicht gibt und von der zugleich ein besonderes Risiko ausgeht.

Die Einstufung Ihres Reiselandes zum Virusvariantengebiet stellt keinen versicherten Grund dar. Wenden Sie sich hier an Ihren Reiseanbieter.

Müssen Sie während Ihrer Auslandsreise wegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus behandelt werden, kommt die Auslandsreisekrankenversicherung für die Behandlungskosten auf.

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